Hinweis: Für die Richtigkeit und Aktualität der Angaben auf dieser Seite übernehme ich keine Garantie! Sie orientieren sich an meinem augenblicklichen Kenntnisstand. Ich habe versucht das Waffengesetz für jeden verständlich darzustellen. Darum sind Fehler und Irrtümer vorbehalten! Es können sich Alterserfordernisse und die Auflagen für die Aufbewahrung ändern. Meine Ausführungen auf dieser Seite sind als "juristisch nicht verbindlich" anzusehen! Jeder Sportschütze oder Waffenbesitzer ist m.E. selbst verpflichtet, sich diesbezüglich zu informieren! Einen Kaufvertrag über gebrauchte Schusswaffen findet ihr unter Downloads...
Da immer wieder Fragen zur richtigen Aufbewahrung der Waffen aufkommen, möchte ich Euch ein nettes Schaubild nicht vorenthalten, welches der DSB veröffentlicht hat.
Der DSB stellt diese Zusammenfassung allen Interessierten zur Verfügung und leistet damit einen wichtigen Beitrag zur sachlichen und objektiven Information über die weiteren waffenrechtlichen Entwicklungen.
Die Wahlprüfsteine des Deutschen Schützenbundes finden Sie hier als PDF- oder als Powerpointdatei:
Quelle: Webseite des Deutschen Schützenbundes
Damit das Jahr 2009 nicht das letzte Wahljahr als mündiger Waffenbesitzer wird - hoffe ich, daß meine Informationsblätter doch
von einigen gelesen, verstanden, ausgedruckt und aufgehängt werden. Viele haben nämlich noch nicht begriffen, daß so nach und nach die
Grundrechte unbescholtener, rechtstreuer Bürger durch Gesetzgebungen beschnitten werden. Am Anfang nur ein bisschen, beim nächsten mal
ein wenig mehr und in ein paar Jahren können wir das Schützenhaus zu machen, weil man dann vom Schießsport nur noch zu Hause träumen
kann! Es ist Zeit zum Handeln - 2009 ist das entscheidende Wahljahr für uns Legalwaffenbesitzer!
Diese Dateien liegen als pdf-Datei vor...
Quelle: FvLW - Fördervereinigung Legaler Waffenbesitz e.V.
Seit den tragischen Ereignissen von Winnenden werden mehr als 2,1 Millionen Sportschützen, Jäger, Waffensammler und sonstige Legalwaffenbesitzer in Deutschland unter Generalverdacht gestellt, als "Waffennarren" bezeichnet und als potentielle Gefahr für die Sicherheit in Deutschland dargestellt. Während praxisnahe Fachleute von Bundeskriminalamt und den Landeskriminalämtern immer wieder betonen, daß Legalwaffenbesitzer keinerlei Gefahr für die innere Sicherheit darstellen, melden sich täglich thematisch inkompetente und praxisunerfahrene Politiker mit immer neuen Diffamierungen und realitätsfernen Forderungen gegen Legalwaffenbesitzer zu Wort. Viele Medien bieten diesen rein ideologischen geprägten Kampagnen eine Plattform, bei der Sachlichkeit und Objektivität zu vermissen sind.
Wir Legalwaffenbesitzer haben es weder nötig uns zu verstecken, noch uns mit realitätsfremden Einschränkungen in der Ausübung unseres Sports und unserer Interessen immer mehr behindern zu lassen, denn bei objektiver und sachlicher Betrachtung sprechen sämtliche Tatsachen für unser Recht auf Waffenbesitz als gesetzestreue Bürger:
In Deutschland werden 97 % aller Schußwaffendelikte mit illegalen Waffen begangen!
Nur 3 % aller Schußwaffendelikte werden mit legalen Waffen begangen. Das heißt nicht, daß diese Delikte auch von den Eigentümern dieser legalen Waffen begangen werden, denn dazu zählen auch gestohlene Waffen aus Privat- und Staatsbesitz, die von Verbrechern mißbraucht werden. Und zu diesen 3 % zählen auch Taten, die von staatlichen Waffenbesitzern begangen werden. Warum widmen sich unsere Politiker also weiteren Einschränkungen bei legalen Waffen, die in der Kriminalitätsstatistik nur ein verschwindendes Randthema darstellen? Selbst wenn es keine privaten Waffen mehr geben würde, würde dies die Schußwaffendelikte also kaum verringern. Das Gegenteil ist der Fall, wie z.B. das Beispiel Großbritannien zeigt:
Seit dem fast vollständigen Privatwaffenverbot in Großbritannien haben die Schußwaffendelikte dort um fast 100% zugenommen!
Nach dem Amoklauf an einer Schule in Dunblane 1996 wurde in Großbritannien der private Waffenbesitz fast vollständig verboten. Seitdem haben Schußwaffendelikte um fast 100 % zugenommen. Tageswohnungseinbrüche trotz Anwesenheit der Bewohner sind an der Tagesordnung. Waffengewalt unter Jugendlichen und zwischen Jugendbanden ist alltäglich geworden. Das Privatwaffenverbot hat also nicht nur nichts bewirkt, sondern hat zum genauen Gegenteil geführt, denn Straftäter wurden durch das restriktive Waffengesetz nicht entwaffnet. Da nur die gesetzestreuen Bürger entwaffnet wurden, haben Verbrecher nun keinerlei Risiken mehr zu befürchten.
Strengere Waffengesetze entwaffnen keine Verbrecher, sondern ausschließlich gesetzestreue Bürger, die legal im Besitz von Waffen sind!
Deutschland hat heute bereits eines der strengsten Waffengesetze Europas und der Welt. Seit Anfang der 70er Jahre des vorigen Jahrhunderts wurde das bis dahin sehr liberale Waffenrecht in Deutschland immer weiter verschärft. Seitdem haben bewaffnete Straftaten (mit illegalen Waffen) permanent zugenommen. Gewalt und Kriminalität - gerade unter Jugendlichen - haben permanent zugenommen. Die Gefahr, Opfer einer Straftat zu werden, hat für alle gesetzestreuen Bürger immer weiter zugenommen. Und dies alles trotz immer weiter verschärfter Waffengesetze.
Wenn Waffen die Ursache für Straftaten sind, dann sind Kugelschreiber auch die Ursache für Rechtschreibfehler!
Menschen sind die Täter und nicht etwa die Waffen. Nicht Waffen waren die Ursache für Amokläufe, sondern die psychischen Störungen der Täter. Frustration, Schulstreß, mangelnde Aufmerksamkeit, fehlende Zuwendung und Anerkennung, nicht mehr vermittelte Werte, Abstumpfung durch die Alltäglichkeit von Gewaltdarstellungen in den Medien, Realitätsverlust durch die Flucht in virtuelle Gewaltwelten ... die Liste der Ursachen und Auslöser für Amokläufe oder Gewalttaten gerade von Jugendlichen ließe sich noch deutlich verlängern. Waffen sind immer nur Mittel zum Zweck, aber weder Ursache noch Auslöser für derartiges Verhalten.
Kein noch so strenges Waffengesetz wird künftige Amokläufe verhindern oder die Anzahl der Schußwaffendelikte in Deutschland verringern!
Fakten verleugnende, ideologisch geprägte Diffamierungskampagnen gegen Waffenbesitzer tragen nicht dazu bei, das Vertrauen in den Staat und die Unabhängigkeit der Medien zu stützen. Die Tat von Winnenden wurde nicht von einem Legalwaffenbesitzer begangen, sondern von einem offensichtlich psychisch gestörten Einzeltäter. Daß sein Vater als Legalwaffenbesitzer dabei gegen bereits bestehende gesetzliche Regelungen verstossen und damit die Ausführung der Tat begünstigt hat, zeigt nur, daß die bestehenden Gesetze vollkommen ausreichen. Es wird immer und überall Einzelne geben, die sich nicht an bestehende Gesetze halten. Genausowenig wie sich aus den kriminellen Machenschaften einzelner Politiker ein Generalverdacht gegen alle Politiker ableiten läßt, kann aus dem Fehlverhalten einzelner Legalwaffenbesitzer, das nachweislich verschwindend gering ist, ein Rückschluß auf die Gesamtheit der Waffenbesitzer in Deutschland abgeleitet werden.
Das Fehlverhalten einzelner Personen darf nicht zum Anlaß genommen werden, Millionen gesetzestreuer Bürger weiter in ihren Rechten einzuschränken!
Die Gesetzgebung hat sich an objektiv nachvollziehbaren Fakten und nicht an gesellschaftspolitischen Utopien oder von Medien geschürten Emotionen zu orientieren. Im Jahr 2007 wurden in Deutschland bei alkoholbedingten Unfällen im Straßenverkehr fast 600 Menschen getötet und 7.400 Menschen schwer verletzt. Werden deshalb private Autofahrten verboten? Wird deshalb Alkohol verboten? Kein Politiker käme auf eine solche Idee. Im gleichen Jahr wurde 164 mal eine Schußwaffe bei einem Tötungsdelikt eingesetzt, dabei kam - wenn wir von den oben aufgeführten 3 % verwendeten Legalwaffen ausgehen - also bei nicht einmal 10 Delikten eine Legalwaffe zum Einsatz. Trotzdem sind publikumswirksame und durch Medien ausgeschlachtete Taten einzelner Straftäter für Politiker offensichtlich ein Grund, Millionen von Legalwaffenbesitzern zu diffamieren und in ihren Rechten einzuschränken.
Nur ein liberales Waffenrecht ist Ausdruck eines wirklich freiheitlichen und demokratischen Staates!
Je totalitärer ein Staat organisiert ist, desto restriktiver sind seine Waffengesetze. Egal ob im feudalistischen Mittelalter, im Dritten Reich, der DDR oder im sonstigen ehemaligen kommunistischen Ostblock: Totalitäre Staaten und Regierungen lassen so wenig legalen Waffenbesitz bei Sportschützen, Jägern oder Sammlern zu, wie möglich. Je liberaler ein Staat ist, je mehr Vertrauen eine Regierung ihren normalen, gesetzestreuen Bürgern entgegenbringt, desto liberaler sind auch die Waffengesetze gestaltet. Mangelndes Vertrauen in das Volk, überwachungsstaatliche Tendenzen und zunehmende Einschränkungen der bürgerlichen Freiheitsrechte gehen immer und zuerst einher mit strengeren Waffengesetzen und Einschränkungen des privaten Waffenbesitzes. Ein Staat, der Loyalität und Vertrauen von seinen Bürgern erwartet, muß zuallererst einmal den Bürgern gegenüber Loyalität und Vertrauen entgegenbringen.
Schweizer Selbstverständnis: "Waffentradition ist Ausdruck des freiheitlichen Bürgerstaates!"
An dieser Stelle sei aus einer Rede des Schweizer Bundesrates Ueli Maurer von Anfang 2009 zitiert, die das Staatsverständnis eines Politikers der stabilsten und sichersten Demokratie in Europa widerspiegelt: "Der Schweiz ist das Oben und Unten anderer Länder fremd: Kein Adelsstand, keine Beamtenelite, kein Berufsoffizierskorps prägte unsere Geschichte, verkörperte den Staat und vertrat oder vertritt ihn obrigkeitlich gegenüber dem Bürger, Soldaten und Steuerzahler. Aus diesem Grund brauchte sich unsere Regierung nie von einer bewaffneten Bürgerschaft zu fürchten, denn Bürgerschaft und Regierung sind eins. Dass dagegen Zwangsstaaten dem Bürger keine Waffen zugestehen, ist nicht verwunderlich; ein Alleinherrscher will nur seine Getreuen Waffen tragen lassen. Das Modell Schweiz ist anders, es ist demokratischer, es ist freiheitlicher. Es gibt keinen Gegensatz Staat – Bürger. Der freiheitliche Staat, das ist unser gemeinsames Projekt. Der Staat, das sind die Bürger. Wir Bürger, wir sind der Staat. Wir, das Volk, wir sind der Souverän. Und deshalb ist es gar nicht anders möglich, als dass der Souverän auch die Waffen trägt ... Wer jetzt einwendet, der bewaffnete Bürger sei gefährlich, sei ein Risiko, der spricht ihm die Selbstverantwortung ab. Und konsequent weitergedacht führt dieses Misstrauen gegenüber dem Volk in den totalen Verbots- und Verwaltungsstaat. Wer dem Bürger die Waffe wegnimmt, der zeigt ihm so seine Unmündigkeit an. Der Staat übernimmt die Vormundschaft. Und diese wird sich bald nicht mehr allein auf die Waffenfrage erstrecken ... Weshalb soll ein unmündiger Bürger an der Urne über die Geschicke unseres Landes befinden können? Die Entmündigungsspirale stoppt nicht bei der Volksentwaffnung."
Wir als Legalwaffenbesitzer fordern von unseren Politikern eine Bekämpfung der tatsächlichen Ursachen von Gewalt und Kriminalität!
Quelle: Webseite der KKS Stebach
Einen Überblick über die wichtigsten Änderungen gibt dieses PDF-Dokument. Dort werden die wesentlichen Änderungen rot hervorgehoben. Die - für meine Begriffe - relevanten Änderungen wären:
Erbwaffen: Erben werden dazu verpflichtet, die ererbten Waffen zu blockieren. Das gilt auch für alle Schußwaffen, die vor Inkrafttreten des neuen WaffG vererbt wurden. Ausgenommen sind WBK-Inhaber.
Distanz-Elektroschocker: Distanz-Elektroimpulsgeräte (sog. Air-TASER) Air-TASER werden verboten. Erwerb, Besitz und Führen sind damit strafbar.
LEP-Waffen: Scharfe Kurz- oder Langwaffen, die in eine Druckluftwaffe umgebaut (mit einer Luftdruckenergiepatrone versehen) wurden, werden künftig wie die Ursprungswaffen angesehen. Sie werden ab 1. Oktober 2008 erlaubnispflichtig. Besitzer solcher Waffen müssen bei der Waffenbehörde eine Erlaubnis beantragen benötigen ein Bedürfnis.
Vorderschaftsrepetierflinten: Vorderschaftsrepetierflinten, die anstelle des Hinterschaftes einen Pistolengriff besitzen oder deren Waffengesamtlänge weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt, sind ab 1. Oktober 2008 verboten. Erwerb, Besitz und Führen sind ab diesem Zeitpunkt strafbar.
Wechselsysteme: Der Erwerb von Wechsel- und Austauschläufen, Wechselsystemen und -trommeln ist für WBK-Inhaber erlaubnisfrei, der Besitz dagegen erlaubnispflichtig. Bereits vor dem 01.04.2008 erworbene Wechselsysteme, die noch nicht in die WBK eingetragen worden sind, müssen bis zum 30.09.2008 eingetragen werden!
Transport: Es genügt nun nicht mehr ein geschlossenes Behältnis, um seine Waffen zu transportieren — das Verschließen wird zur Pflicht!
Führen: § 42a verbietet das nun Führen von:
Gelbe WBK: Die gelbe Waffenbesitzkarte
wird neu geregelt: Erhalten kann sie nur, wer seit mindestens 12
Monaten in
einem staatlich anerkannten Verband (gemäß § 15 Abs. 1) als
gemeldetes Mitglied Schießsport betreibt. Die Gelbe gilt
weiter als unbefristete Erlaubnis, an den bisher erfaßten Waffenarten ändert
sich nichts. Allerdings gilt nun auch hier die 2/6 Regelung (d.h.
nicht mehr als 2 Waffen in 6 Monaten).
Weiterhin muß ein (geändertes) Bedürfnis nachgewiesen werden:
Es muß sich nicht mehr auf eine Disziplin des eigenen Verbandes beziehen,
sondern die Disziplin kann/muss in irgendeiner genehmigten Sportordnung
auftauchen.
Beispiel: Mitglieder des SV Roland können nun auch
Waffen beantragen, die bspw. beim BDMP geschossen werden!
Sport/Jugentraining: Für die Nachwuchsgewinnung
und das Training kann die Behörde in Zukunft Ausnahmegenehmigungen
in Bezug auf gesetzliche Mindestalter erteilen, “wenn besondere Gründe
vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.”
Mit der Armbrust dürfen auch in Zukunft nur Volljährige schießen.
Eine Absenkung der Altersgrenzen für das Schießen mit Druckluftwaffen ist nicht erfolgt! Es bleibt also beim Mindestalter von 12 Jahren!
Munitionsbesitz/Wiederladen: Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz. Nach Ablauf des Sprengstoffscheins gilt die Besitzerlaubnis (nur) für weitere 6 Monate. Danach müssen alle Restbestände verbraucht, gesetzeskonform entsorgt oder einem Berechtigten überlassen worden sein.
Druckluft-, Federdruck- oder CO² Waffen: ab
12 Jahren (schriftliche Einverständnis der Eltern* oder deren Anwesenheit)
alle übrigen Waffen: ab 14 Jahren (schriftliche
Einverständnis der Eltern* oder deren Anwesenheit und nur
unter Aufsicht besonders geeignetem Aufsichtpersonals)
*Die oben erwähnte Einverständniserklärung kann man sich
auf unserer Downloadseite zum Ausfüllen
herunterladen.
von 18 bis 21 Jahren : bis zum
Kaliber .22 und 200 Joule Mündungsenergie oder Einzellader-Langwaffen
bis Kaliber 12 und glattem Lauf (nur mit fachpsychologischem Gutachten)
Ab 25 Jahren: alle Waffenarten, die durch die
Bestimmungen des aktuellen Waffengesetzes erworben werden dürfen
Langwaffe: Waffen über
60cm Gesamtlänge
Kurzwaffe: Waffen bis zu 60cm Gesamtlänge
Repetierer: (franz. répéter=wiederholen)
mehrschüssiges Gewehr, das über einen Griff zum manuellen Nachladen
von Patronen aus einem Magazin verfügt
Einzellader: Einschüssige Waffe, die keine
Vorrichtung für ein Magazin besitzt
Mehrlader: Waffen, die mittels einem Magazin
mehrere Schüsse aus einem Lauf abgeben können
Bedürfnis: Wofür wird eine Waffe benötigt?
Dieses Bedürfnis wird durch den Verband des Vereins bescheinigt! Für
die Befürwortung erlaubnispflichtiger Waffen ist eine 12-monatige
regelmäßigen Teilnahme am Training nachzuweisen. Regelmäßig
bedeutet 2mal monatlich; nachgewiesen durch Einträge im Schießbuch!
Es können nur Waffen befürwortet werden, die in unserem Verein
auch geschossen werden können. Sonderfall: Sammler-WBK
Sachkunde: wird durch Ablegen der Sachkundeprüfung
nachgewiesen
(Voll)Automaten: Waffen, die Dauerfeuer schießen
können
Zuverlässigkeit: wird von der Waffenbehörde
durch Abfrage des Personen-Zentralregisters geprüft
Halbautomaten: automatisch repetierende Waffen,
auch als Selbstlader bezeichnet
WBK: Waffenbesitzkarte; ist notwendig um das
Eigentum der dort eingetragenen Waffen nachzuweisen. Berechtigt nicht zum
Führen in der Öffentlichkeit! Wird von Laien oft mit dem Waffenschein
verwechselt. Alle hier eingetragenen Waffen müssen innerhalb von zwei
Wochen nach Kauf bei der zuständigen Behörde angemeldet werden!
Führen: Das Ausüben der tatsächlichen
Gewalt. Das Führen von Waffen ist für Sportschützen nur
in der Schießstätte, in der eigenen Wohnung und im befriedeten
Besitztum erlaubt.
Waffenschein: ist notwendig, wenn man eine scharfe
Waffe geladen und zugriffsbereit mit sich führt.
Kleiner Waffenschein: ist notwendig, wenn man
eine Gas- oder Schreckschußwaffe geladen und zugriffsbereit mit sich
führt.
Voreintrag: Für manche Waffen ist es nötig,
vor dem Kauf den zu erwerbenden Waffentyp in die WBK eintragen zu lassen.
Dieser ist 1 Jahr gültig und berechtigt zum Erwerb der Waffe.
Besitz: bedeutet juristisch nicht das Eigentum,
sondern die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe
Voraussetzung: Zuverlässigkeit,
Sachkunde, Bedürfnis
Alter: ab 21/25 Jahren
Erwerb von: Einzelladerlangwaffen mit glatten
und gezogenen Läufen, Repetierlangwaffen mit gezogenen Läufen,
Einzelladerkurzwaffen, mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung
(Perkussion)
Bemerkung: berechtigt zum Erwerb der notwendigen
Munition
Voraussetzung: Zuverlässigkeit,
Sachkunde, Bedürfnis
Alter: ab 21/25 Jahren
Erwerb von: Einzelladerlangwaffen mit glatten
und gezogenen Läufen
Bemerkung: berechtigt zum Erwerb der notwendigen
Munition
Voraussetzung: Zuverlässigkeit,
Sachkunde, Bedürfnis
Alter: ab 21/25 Jahren
Erwerb von: alle anderen Waffen (Kurzwaffen,
Mehrladelangwaffen, Halbautomaten etc.)
Bemerkung: berechtigt zum Erwerb der notwendigen
Munition; nur als Voreintragung mit 1 Jahr Gültigkeit möglich
Voraussetzung: Zuverlässigkeit,
Bedürfnis, Sachkunde
Alter: ab 25 Jahren
Erwerb von: Waffen, die in das Sammelgebiet
passen (nur für Waffensammler und Sachverständige geeignet)
Bemerkung: genaue Definition des Sammelgebietes
erforderlich
Voraussetzung: Unbedenklichkeitsbescheinigung
nach §34 Abs.2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz, Bedürfnis
Alter: ab 21 Jahren
Bemerkung: die erfolgreiche Teilnahme an einem
solchem Lehrgang ist die Voraussetzung für den Erwerb einer Genehmigung
nach § 27 SprengG
Voraussetzung: Sachkunde (nachgewiesen
durch Zeugnis eines staatl. anerkannten Lehrgangs), Bedürfnis, Zuverlässigkeit
(nachgewiesen durch Unbedenklichkeitsbescheinigung)
Alter: ab 21 Jahren
Gültigkeit: bis zu 5 Jahren (muss verlängert
werden)
Bemerkung: Diese Erlaubnis gestattet dem Inhaber
i. d. R. den Erwerb, die Verbringung, die Vernichtung und die Verarbeitung
von Schwarzpulver - und Nitrocellulosepulver. Die Verarbeitung bezieht
sich bei den meisten Sportschützen auf das Verschießen von Schwarzpulver
in Vorderladerwaffen und das Wiederladen von Patronenmunition. Aber auch
Böllerschützen benötigen für den Kauf ihres Pulvers
diese Genehmigung.
Letztes Update: 10.12.2009, 15:03 Uhr