alles was Recht ist...
Hinweis: Für die Richtigkeit und Aktualität der Angaben auf dieser Seite übernehme ich keine Garantie! Sie orientieren sich an meinem augenblicklichen Kenntnisstand. Ich habe versucht das Waffengesetz für jeden verständlich darzustellen.Darum sind Fehler und Irrtümer vorbehalten! Es können sich Alterserfordernisse und die Auflagen für die Aufbewahrung ändern. Meine Ausführungen auf dieser Seite sind als "juristisch nicht verbindlich" anzusehen! Jeder Sportschütze oder Waffenbesitzer ist m.E. selbst verpflichtet, sich diesbezüglich zu informieren!
Themen, die politischen Charakter haben (Wahlentscheidungen, Parteimeinungen etc.) findet Ihr unter Politik.
Änderungen des WaffG (Stand April 2008)
Auf die Änderungen im Jahre 2008 gehe ich nach den nun folgenden allgemeinen Erklärungen genauer ein. Dort können auch vorhergenannte Regelungen geändert, verschärft oder abgeschafft worden sein. Aber nun die Klärung einiger grundsätzlicher Begrifflichkeiten...
Altersbestimmungen
Nutzung von Schusswaffen zum Training
ab 12 bis 14 Jahre: Druckluft-, Federdruck- oder CO² Waffen (siehe WaffG Abs. 4: mit Ausnahmegenehmigung auch schon ab 10 Jahren)
Bedingung: schriftliche Einverständnis der Eltern oder deren Anwesenheit und nur unter Aufsicht besonders geeignetem Aufsichtpersonals
ab 14 bis 18 Jahre: Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 lfb) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-Langwaffen (Flinten) mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner
Bedingung für Minderjährige: schriftliche Einverständnis der Eltern* oder deren Anwesenheit und nur unter Aufsicht besonders geeignetem Aufsichtpersonals
Altersbestimmungen für den Waffenerwerb
Voraussetzung zum Waffenkauf sind die nachgewiesene Zuverlässigkeit, die Sachkunde und ein anerkanntes Bedürfnis
von 18 bis 21 Jahren: Waffen bis Kaliber .22 und 200 Joule Mündungsenergie oder Einzellader-Langwaffen bis Kaliber 12 und glattem Lauf
zusätzliche Bedingung: anerkanntes fachpsychologischem Gutachten
ab 25 Jahren: alle übrigen Waffenarten, die durch die Bestimmungen des aktuellen Waffengesetzes erworben werden dürfen
Begriffe
Schusswaffe: Schusswaffen sind Vorrichtungen, die zum Angriff oder zur Verteidigung, (...und noch viele andere Dinge...) bestimmt sind und bei denen Geschosse (fest oder gasförmig!!) durch einen Lauf getrieben werden.
Feuerwaffe: Schusswaffe, bei der durch Verbrennungsgase ein Geschoss durch einen Lauf getrieben werden
Langwaffe: Waffen über 60cm Gesamtlänge
Kurzwaffe: Waffen bis zu 60cm Gesamtlänge
Repetierer: (franz. répéter=wiederholen) mehrschüssiges Gewehr, das über einen Griff zum manuellen Nachladen von Patronen aus einem Magazin verfügt
Einzellader: Einschüssige Waffe, die keine Vorrichtung für ein Magazin besitzt
Mehrlader: Waffen, die mittels einem Magazin mehrere Schüsse aus einem Lauf abgeben können
Halbautomaten: automatisch repetierende Waffen, auch als Selbstlader bezeichnet (hier muss für jeden Schuß der Abzug betätigt werden - also kein Dauerfeuer möglich!
(Voll-) Automaten: Waffen, die Dauerfeuer schießen können - Erwerb meist nur durch Sammler mit entsprechender Erlaubnis
Bedürfnis: Wofür wird eine Waffe benötigt? Dieses Bedürfnis wird durch den Verband (dem der Verein angehört) bescheinigt! Für die Befürwortung erlaubnispflichtiger Waffen ist eine 12-monatige regelmäßige Teilnahme am Training nachzuweisen. Regelmäßig bedeutet mindestens 18 Termine im Jahr; nachgewiesen durch Einträge im Schießbuch! Es können nur Waffen befürwortet werden, die in einem zugelassenen und anerkannten Schießsportverband geschossen werden können. Sonderfall: Sammler-WBK
Hinweis: Es gibt viele Vereine, die versuchen, bei der Anerkennung des Bedürfnisses ein eigenes Süppchen zu kochen! Auch wenn oft Einschränkungen nach Gutsherrenmanier gefordert werden, muss gesagt werden, daß der Verein nur die regelmäßige Teilnahme am Training bestätigt - nicht mehr und nicht weniger! Wenn Einwände seitens des Betroffenen ignoriert werden sollten, sollte man sich überlegen, ob man den richtigen Verein gewählt hat. Siehe auch: Gelbe WBK unter Änderungen im Jahre 2008
Sachkunde: wird durch Ablegen der Sachkundeprüfung nachgewiesen
Zuverlässigkeit: wird von der Waffenbehörde durch Abfrage des Personen-Zentralregisters geprüft
WBK: Waffenbesitzkarte; ist notwendig um das Eigentum der dort eingetragenen Waffen nachzuweisen. Berechtigt nicht zum Führen in der Öffentlichkeit! Wird von Laien oft mit dem Waffenschein verwechselt. Alle hier eingetragenen Waffen müssen innerhalb von zwei Wochen nach Kauf bei der zuständigen Behörde angemeldet werden!
Führen: Das Ausüben der tatsächlichen Gewalt. Das Führen von Waffen ist für Sportschützen nur in der Schießstätte, in der eigenen Wohnung und im befriedeten Besitztum erlaubt. Achtung: Das Führen ist ein waffenrechtlicher Begriff, der nur auf die Waffe angewendet wird - Munition wird nicht "geführt"!
Waffenschein: ist notwendig, wenn man eine scharfe Waffe geladen und zugriffsbereit mit sich führt.
Kleiner Waffenschein: ist notwendig, wenn man eine Gas- oder Schreckschußwaffe geladen und zugriffsbereit mit sich führt.
Voreintrag: Für manche Waffen ist es nötig, vor dem Kauf den zu erwerbenden Waffentyp in die WBK eintragen zu lassen. Dieser ist 1 Jahr gültig und berechtigt zum Erwerb der Waffe.
Besitz: bedeutet juristisch nicht das Eigentum, sondern die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe
Waffenbesitzkarten / Nachweise
Gelbe WBK (neu)
Voraussetzung: Zuverlässigkeit, Sachkunde, Bedürfnis
Alter: ab 21/25 Jahren
Erwerb von: Einzelladerlangwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetierlangwaffen mit gezogenen Läufen, Einzelladerkurzwaffen, mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussion)
Bemerkung: berechtigt zum Erwerb der notwendigen Munition
Gelbe WBK (alt)
Voraussetzung: Zuverlässigkeit, Sachkunde, Bedürfnis
Alter: ab 21/25 Jahren
Erwerb von: Einzelladerlangwaffen mit glatten und gezogenen Läufen
Bemerkung: berechtigt zum Erwerb der notwendigen Munition
Grüne WBK
Voraussetzung: Zuverlässigkeit, Sachkunde, Bedürfnis
Alter: ab 21/25 Jahren
Erwerb von: alle anderen Waffen (Kurzwaffen, Mehrladelangwaffen, Halbautomaten etc.)
Bemerkung: berechtigt zum Erwerb der notwendigen Munition; nur als Voreintragung mit 1 Jahr Gültigkeit möglich
Rote WBK
Voraussetzung: Zuverlässigkeit, Bedürfnis, Sachkunde
Alter: ab 25 Jahren
Erwerb von: Waffen, die in das Sammelgebiet passen (nur für Waffensammler und Sachverständige geeignet)
Bemerkung: genaue Definition des Sammelgebietes erforderlich
Zeugnis §32 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Voraussetzung: Unbedenklichkeitsbescheinigung nach §34 Abs.2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz, Bedürfnis
Alter: ab 21 Jahren
Bemerkung: die erfolgreiche Teilnahme an einem solchem Lehrgang ist die Voraussetzung für den Erwerb einer Genehmigung nach § 27 SprengG
Erlaubnis nach §27 Sprengstoffgesetz
Voraussetzung: Sachkunde (nachgewiesen durch Zeugnis eines staatl. anerkannten Lehrgangs), Bedürfnis, Zuverlässigkeit (nachgewiesen durch eine gesonderte Unbedenklichkeitsbescheinigung)
Alter: ab 21 Jahren
Gültigkeit: bis zu 5 Jahren (muss verlängert werden)
Bemerkung: Diese Erlaubnis gestattet dem Inhaber i. d. R. den Erwerb, die Verbringung, die Vernichtung und die Verarbeitung von Schwarzpulver - und Nitrocellulosepulver. Die Verarbeitung bezieht sich bei den meisten Sportschützen auf das Verschießen von Schwarzpulver in Vorderladerwaffen und das Wiederladen von Patronenmunition. Aber auch Böllerschützen benötigen für den Kauf ihres Pulvers diese Genehmigung.
Änderungen des WaffG (Stand April 2008)
Einen Überblick über die wichtigsten Änderungen gibt folgendes Dokument:
Waffengesetz Volltextversion Stand 2008 (359.46 kB)
Dort werden die wesentlichen Änderungen rot hervorgehoben. Die - für meine Begriffe - relevanten Änderungen wären:
Erbwaffen: Erben werden dazu verpflichtet, die ererbten Waffen zu blockieren. Das gilt auch für alle Schußwaffen, die vor Inkrafttreten des neuen WaffG vererbt wurden. Ausgenommen sind WBK-Inhaber.
Distanz-Elektroschocker: Distanz-Elektroimpulsgeräte (sog. Air-TASER) Air-TASER werden verboten. Erwerb, Besitz und Führen sind damit strafbar.
LEP-Waffen: Scharfe Kurz- oder Langwaffen, die in eine Druckluftwaffe umgebaut (mit einer Luftdruckenergiepatrone versehen) wurden, werden künftig wie die Ursprungswaffen angesehen. Sie werden ab 1. Oktober 2008 erlaubnispflichtig. Besitzer solcher Waffen müssen bei der Waffenbehörde eine Erlaubnis beantragen benötigen ein Bedürfnis.
Vorderschaftsrepetierflinten: Vorderschaftsrepetierflinten, die anstelle des Hinterschaftes einen Pistolengriff besitzen oder deren Waffengesamtlänge weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt, sind ab 1. Oktober 2008 verboten. Erwerb, Besitz und Führen sind ab diesem Zeitpunkt strafbar.
Wechselsysteme: Der Erwerb von Wechsel- und Austauschläufen, Wechselsystemen und -trommeln ist für WBK-Inhaber erlaubnisfrei, der Besitz dagegen erlaubnispflichtig. Bereits vor dem 01.04.2008 erworbene Wechselsysteme, die noch nicht in die WBK eingetragen worden sind, müssen bis zum 30.09.2008 eingetragen werden!
Transport: Es genügt nun nicht mehr ein geschlossenes Behältnis, um seine Waffen zu transportieren — das Verschließen wird zur Pflicht!
Führen: § 42a verbietet das nun Führen von:
- Anscheinswaffen,
- Hieb- und Stoßwaffen und
- Messern mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehenden Messern mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.
Gelbe WBK: Die gelbe Waffenbesitzkarte wird neu geregelt: Erhalten kann sie nur, wer seit mindestens 12 Monaten in einem staatlich anerkannten Verband (gemäß § 15 Abs. 1) als gemeldetes Mitglied Schießsport betreibt. Die Gelbe gilt weiter als unbefristete Erlaubnis, an den bisher erfaßten Waffenarten ändert sich nichts. Allerdings gilt nun auch hier die 2/6 Regelung (d.h. nicht mehr als 2 Waffen in 6 Monaten). Weiterhin muß ein (geändertes) Bedürfnis nachgewiesen werden: Es muß sich nicht mehr auf eine Disziplin des eigenen Verbandes beziehen, sondern die Disziplin kann/muss in irgendeiner genehmigten Sportordnung auftauchen.
Beispiel: Mitglieder des SV Roland können nun auch Waffen beantragen, die bspw. beim BDMP geschossen werden!
Sport/Jugendtraining: Für die Nachwuchsgewinnung und das Training kann die Behörde in Zukunft Ausnahmegenehmigungen in Bezug auf gesetzliche Mindestalter erteilen, “wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.”
Mit der Armbrust dürfen auch in Zukunft nur Volljährige schießen.
Eine Absenkung der Altersgrenzen für das Schießen mit Druckluftwaffen ist nicht erfolgt! Es bleibt also beim Mindestalter von 12 Jahren!
Munitionsbesitz/Wiederladen: Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz. Nach Ablauf des Sprengstoffscheins gilt die Besitzerlaubnis (nur) für weitere 6 Monate. Danach müssen alle Restbestände verbraucht, gesetzeskonform entsorgt oder einem Berechtigten überlassen worden sein.





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